Unsere Satzung

Diese Satzung bildet die Grundlage für die Arbeit der Stiftung, die krebskranken Kindern und ihren Familien Hoffnung und Unterstützung schenkt

Satzung des Kinder Krebs Aktion Deutschland e.V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Kinder Krebs Aktion Deutschland e.V.
Der Verein hat seinen Sitz in Berlin. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

Der Kinder Krebs Aktion Deutschland e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige
Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln durch
Beiträge und Spenden sowie durch Veranstaltungen, die der Werbung für den geförderten
Zweck dienen. Der Verein soll der psychischen und sozialen Hilfe und Nachsorge für Familien
krebskranker Kinder in der Form der offenen Fürsorge dienen. Weitere Maßnahmen wie die
Unterstützung beim Ausbau von Kinderonkologie und Erfüllung von „Herzens-
wünschen“ werden gefördert und unterstützt.

Der Verein kann Gesellschaften gründen oder sich an solchen beteiligen, sofern dadurch die
Anerkennung des Vereins als gemeinnützig nicht gefährdet wird.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und beim Ausscheiden,
bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Die Mitglieder des Vorstandes
arbeiten ehrenamtlich.

Dem Vereinszweck entsprechende Förder- oder Hilfsmaßnahmen für Familien mit
krebskranken Kindern, die Mitglieder des Vereins sind, sind keine Zuwendungen im Sinne
des § 3, Absatz 3 der Vereinssatzung.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können Einzelpersonen und rechtsfähige sowie nicht rechtsfähige
Einrichtungen und nicht rechtsfähige Personen werden. Über die Aufnahme entscheidet der
Vorstand. Der Vereinsbeitritt muss schriftlich dem Vorstand gegenüber erklärt werden.
Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem Bewerber die Berufung an
die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
Die Inanspruchnahme oder aktive Mitarbeit in den Selbsthilfegruppen begründet noch keine
Mitgliedschaft im Verein.

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod oder dem Austritt des Mitgliedes, durch Kündigung
durch den Förderverein, durch Auflösung der rechtsfähigen sowie nicht rechtsfähigen
Einrichtung zum Ende des Geschäftsjahres.

Der Austritt ist schriftlich zum Ende des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Monat zu
erklären.

Die Kündigung durch den Förderverein kann erklärt werden, wenn ein Mitglied:
a) gegen grundlegende Interessen der Förderverein verstößt oder
b) mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge trotz Mahnung und Fristsetzung sechs Monate in
Verzug ist. Den Beschluss zur Kündigung einer Mitgliedschaft durch den Förderverein fasst
der Vorstand.

§ 5 Einnahmen und Ausgaben

Der Erfüllung des Vereinszwecks dienen:

1. Beiträge der Mitglieder in freiwilliger Höhe, der Mindestbeitrag wird durch Beschluss der
Mitgliederversammlung festgelegt. Die Beiträge sind jeweils zu Beginn des Geschäftsjahres
fällig und spätestens bis zum 31. Januar des Geschäftsjahres, eingehend beim Verein, zu
entrichten.

2. Privat- und Firmenspenden sowie Zuwendungen der öffentlichen Hand, von Trägern der
freien Wohlfahrtspflege und anderen Institutionen.

Die dem Verein zur Verfügung stehenden Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
des Vereins verwendet werden.

§ 6 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie ist wenigstens einmal im
Jahr als Jahreshauptversammlung einzuberufen.

Die Einladung zur Mitgliederversammlung sowie die Tagesordnung obliegen dem Vorstand
und haben schriftlich oder fernmündlich zu erfolgen.

Die Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens 30 % der Mitglieder
es wünschen.

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
Stimmen. Satzungsänderungen bedürfen der 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechtes kann ein Mitglied
schriftlich bevollmächtigt werden, es darf aber nicht mehr als drei fremde Stimmen
vertreten.

Über die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen.
Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden zu
unterzeichnen.

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
1. Wahl des Vorstandes
2. Wahl des Rechnungsprüfers
3. Beratung des Jahresberichtes, der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes
4. Festlegung der Schwerpunktaufgaben des Vereins
5. Änderung der Satzung

§ 8 Der Vorstand und seine Aufgaben

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1.Vorsitzenden und dem
2. Vorsitzenden und höchstens drei weiteren Mitgliedern.
Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Der 1.Vorsitzende und der 2.Vorsitzende sind von den Beschränkungen des § 181 BGB
befreit und einzelvertretungsberechtigt.
Sollten weitere Vorstandsmitglieder eingestellt werden, so sind diese jeweils gemeinsam mit
einem weiteren Vorstandmitglied zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des
Vereins berechtigt. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit
sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.

Das Gründungsmitglied Fabian Waldschock wird als Mitglied des Vorstandes auf Lebenszeit
bestellt (Sonderrecht im Sinne des § 35 BGB).

Die übrigen Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung widerruflich
für die Dauer von drei Jahren gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des
Vereins werden. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer
Vorstand gewählt ist.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche
Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.

Für die Beschlussfassung gilt §28 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 32 BGB mit der Maßgabe,
dass bei Stimmgleichheit die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag gibt.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand

§ 9 Rechnungsprüfung

Der von der Mitgliederversammlung gewählte Rechnungsprüfer überwacht die Finanzen des
Vereins auf sachliche und rechnerische Richtigkeit.

Die Überprüfung muss mindestens einmal im Jahr erfolgen und soll von einem unabhängigen
Steuerbüro ausgeführt werden. Über das Ergebnis der Überprüfung ist eine Niederschrift
anzufertigen. Die Mitglieder sind über das Ergebnis der Finanzprüfung auf der
Jahreshauptversammlung in Kenntnis zu setzen.

Die Wahl des Rechnungsprüfers erfolgt für drei Jahre.

§ 10 Auflösung

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen
des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere
steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Erziehung, Volks-
und Berufsbildung (§52 Abs. 2 Nr. 7 AO). Die Einrichtung soll Kinder fördern.

Berlin, den 09.05.2018
Änderungsdatum

Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Satzung gem. § 71 BGB zeichnet der Vorstand wie
folgt:

Unsere Website befindet sich im Umbau!

Wir arbeiten mit viel Herz daran, unsere Website für euch neu zu gestalten. Seit dem 26.09.2025 präsentiert sich unsere Website in einem neuen Design. Einige Inhalte fehlen derzeit noch oder werden in den kommenden Wochen ergänzt. Bitte habt ein wenig Geduld – bald findet ihr hier alle Informationen rund um unseren Verein, unsere Projekte und Möglichkeiten, uns zu unterstützen.